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BVerwG, 04.03.1997 - 3 B 179.96 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Revisionsgerichtliche Auslegung des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Landeswaldgesetz (LWaldG,NI) im Hinblick auf seine Verfassungskonformität - Verstoß gegen Denkgesetze und Verletzung der Aufklärungspflicht
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen, 29.07.1996 - 3 L 5921/94
- BVerwG, 04.03.1997 - 3 B 179.96
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 08.07.1988 - 4 B 100.88
Richterwechsel - Beweisaufnahme - Ermessenssache - Grundstücksnachbar - …
Auszug aus BVerwG, 04.03.1997 - 3 B 179.96
Die Rüge, das Tatsachengericht habe bei der Anwendung des materiellen Rechts gegen die Denkgesetze verstoßen, kann im Rahmen einer zugelassenen Revision für die Nachprüfung der richtigen Anwendung des sachlichen Rechts erheblich sein, grundsätzlich aber nicht die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen (vgl. u.a. Beschluß vom 8. Juli 1988 - BVerwG 4 B 100.88 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 34 S. 3 m.w.N.). - BVerwG, 11.04.1991 - 3 C 73.89
Begriff des Waldes - Weidecharakter einer Fläche - Waldcharakter einer Fläche - …
Auszug aus BVerwG, 04.03.1997 - 3 B 179.96
Denn insoweit legt die Beschwerde schon nicht in prozeßordnungsgemäßer Weise hinreichend dar (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), weshalb sich die nunmehr vermißte Sachverhaltsaufklärung dem Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage seiner insoweit maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung (vgl. Urteil vom 11. April 1991 - BVerwG 3 C 73.89 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 229 S. 54) auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag des anwaltlich vertretenen Klägers hätte aufdrängen müssen. - BVerwG, 23.03.1992 - 5 B 174.91
Auszug aus BVerwG, 04.03.1997 - 3 B 179.96
Bloße Angriffe gegen die inhaltliche Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung vermögen jedoch die grundsätzliche Bedeutung selbst dann nicht zu begründen, wenn in diesem Zusammenhang (auch) Verstöße gegen Bundesrecht geltend gemacht werden (vgl. Beschluß vom 23. März 1992 - BVerwG 5 B 174.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 306 S. 41 f.).